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Newsletterübersicht

Newsletter I / 2010

Inhalt

  1. Personenbedingte Kündigung einer Altenpflegerin bei krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit
  2. Eine zweiwöchige Kündigungsfrist eines Vertrages über ambulante Pflegedienstleistungen ist unwirksam
  3. Bei verspäteter Zahlung der pflegebedingten Kosten für die Kurzzeitpflege eines Versicherten an die Pflegeeinrichtung ist die Pflegekasse zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet
  4. Kommt ein Bewohner, der nicht mehr standsicher ist, im Rahmen eines Toilettenganges zu Fall, haftet die Betreibergesellschaft
  5. Verantwortliche Pflege und Heimleitung können grundsätzlich von der gleichen Person wahrgenommen werden
  6. Die verantwortliche Pflegefachkraft kann ihr zugewiesene Aufgaben delegieren
  7. Expertenstandards berücksichtigen
  8. Ökonomische Gründe werden von den Zivilgerichten in Haftungsprozessen nicht als Entschuldigungsgrund akzeptiert
  9. Bedeutung der Begutachtung durch den MDK im Rahmen des Einstufungsverfahrens

Personenbedingte Kündigung einer Altenpflegerin bei krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit

Wenn eine Altenpflegerin zu schweren körperlichen Arbeiten krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, so kann dies grundsätzlich eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies stellte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit einem Urteil vom 13.05.2009 (Az.: 2 Sa 15/09) fest. Eine Kündigung sei sozial gerechtfertigt, da in der Person der Altenpflegerin Gründe vorlägen, welche einer Weiterbeschäftigung in einem solchen Fall entgegenstünden. Denn die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen stellten ein Hindernis zur Erbringung der wesentlichen arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen dar. Die Haupttätigkeit einer Altenpflegerin sei untrennbar mit schweren körperlichen Arbeiten verbunden (z. B. Heben und Wenden der Bewohner). Diese Arbeiten seien nicht planbar und könnten jederzeit überraschend notwendig werden. Deshalb könne eine Altenpflegerin ihren Beruf nur dann ausüben, wenn sie auch jederzeit körperlich schwere Tätigkeiten vornehmen könne. Der Einrichtung sei es nicht zumutbar, lediglich Arbeitsaufgaben zuzuweisen, welche keine schweren Arbeiten erfordere.

Eine zweiwöchige Kündigungsfrist eines Vertrages über ambulante Pflegedienstleistungen ist unwirksam

Da die Vergütung für Pflegedienstleistungen nach Pflegesätzen und nicht nach Zeiteinheiten erfolgt, besteht nach der gesetzlichen Regelung für Verträge über ambulante Pflegedienstleistungen eine fristlose Kündigungsmöglichkeit (§ 621 Nr. 5, 1. Halbsatz BGB). Zwar findet sich im BGB auch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen (§621 Nr. 5, 2. Halbsatz BGB). Diese Kündigungsmöglichkeit greift jedoch für diese Verträge nicht. Denn dafür müsste der geschlossene Vertrag mit dem zu Pflegenden die hauptsächliche Erwerbsquelle des Pflegedienstleistungsunter-nehmens sein. Die Festlegung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist statt der gesetzlich vorgesehen fristlosen Kündigungsmöglichkeit im Vertrag ist unwirksam, weil sie den zu Pflegenden in unangemessener Weise benachteiligt. Denn die Pflegeleistungen betreffen häufig den persönlichen Bereich, wenn nicht sogar die Intimsphäre des Pflegebedürftigen. Darüber hinaus hat der Pflegebedürftige häufig nicht mehr lange zu leben und deshalb ist für diesen jeder Tag von ausschlaggebender Bedeutung. Eine Pflege, welche nicht den Wünschen des zu Pflegenden entspricht, ist von ihm nicht hinzunehmen. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung über ein zweiwöchiges Kündigungsrecht ist deshalb gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam.

Bei verspäteter Zahlung der pflegebedingten Kosten für die Kurzzeitpflege eines Versicherten an die Pflegeeinrichtung ist die Pflegekasse zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet

Wenngleich sich die Zinsleistungspflicht der Pflegekasse nicht unmittelbar aus dem Sozialversicherungsrecht ergibt, finden die Verzugsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Beachtet werden muss, dass der Rechnungsbetrag erst ab Zugang der Rechnung fällig ist. § 87a Abs. 3 SGB XI, wonach die von der Pflegekasse zu zahlenden Leistungsbeträge zum 15. eines jeden Kalendermonats fällig werden, bezieht sich nur auf die vollstationäre Dauerpflege (§ 43 SGB XI). Wenn die Pflegeeinrichtung den Eingang der Rechnung bestreitet, so muss im Falle eines Rechtsstreits der Nachweis des Eingangs der Rechnung erbracht werden.

Kommt ein Bewohner, der nicht mehr standsicher ist, im Rahmen eines Toilettenganges zu Fall, haftet die Betreibergesellschaft

Der Toilettengang bei einem nicht mehr standsicheren Bewohner führt zu einer Steigerung der Obhutspflichten. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 11.11.2008 (Az: 1-24 U 165/07). Im zugrunde liegenden Fall kam eine Bewohnerin im Rahmen des Toilettenganges zu Fall, während sie sich aufrecht stehend an zwei Haltestangen festhielt und die Pflegekraft gerade mit dem Richten der Kleidung befasst war. Die Bewohnerin litt unter bekannter Osteoporose, in den Pflegeberichten waren Sturzereignisse dokumentiert, und sie litt unter zunehmender Schwäche. In einem solchen Fall verdichte sich die Obhutspflicht dergestalt, dass dem Risiko eines möglichen Sturzes gerade bei Toilettengängen durch zusätzliche personelle oder technische Maßnahmen vorgebeugt werden müsse. Nach Auffassung des Gerichts hätte es der Hinzuziehung eines zweiten Pflegers oder des Einsatzes eines Lifters mit Gurtgeschirr bedurft.

Verantwortliche Pflege und Heimleitung können grundsätzlich von der gleichen Person wahrgenommen werden

Dies hat das BSG mit seinem Urteil vom 22.04.2009 klargestellt (Az.: B 3 P 14/07). Eine Trennung dieser beiden Funktionen sei nach dem Gesetz nicht per se geboten. Insbesondere in kleineren Einrichtungen sei dies nicht zu beanstanden. Eine Grenze sei dort zu ziehen, wo aufgrund dieser Doppelfunktion die Aufgaben der verantwortlichen Pflegefachkraft nicht mehr hinreichend und wirksam von dieser wahrgenommen werden. Wenn dies eintritt, begründet dies einen Verstoß gegen § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI, der zu einer Kündigung des Versorgungsvertrages nach § 74 SGB XI führen kann.

Die verantwortliche Pflegefachkraft kann ihr zugewiesene Aufgaben delegieren

Eine solche Delegation auf nachgeordnete Mitarbeiter ist allerdings nur dann zulässig, wenn auch diese Mitarbeiter ihrerseits als verantwortliche Pflegefachkraft qualifiziert sind und die Pflegeeinrichtung sie gegenüber den Pflegekassen als (weitere) verantwortliche Pflegekräfte benannt hat. Auch dies hat das BSG mit seiner Entscheidung vom 22.04.2009 klargestellt.

Expertenstandards berücksichtigen

Die Behandlung und Pflege nach den Expertenstandards bewirkt eine gewisse Haftungsimmunisierung. Ihre Beachtung ist deshalb aus pflegefachlicher Sicht unbedingt empfehlenswert. Es kann jedoch auch ein Abweichen von diesem Standard geboten sein. Abweichungen vom Standard sind jedoch dringend sorgfältig zu dokumentieren und in der Dokumentation mit einer Begründung zu versehen!

Ökonomische Gründe werden von den Zivilgerichten in Haftungsprozessen nicht als Entschuldigungsgrund akzeptiert

Zwar wird dem wirtschaftlichen Aufwand im Rahmen des Haftungsstandards nach der Rechtsprechung in gewissem Rahmen Beachtung geschenkt. Denn die Rechtsprechung begrenzt die Pflichten auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen und personellen Aufwand realisierbar sind. Darüber hinaus werden wirtschaftliche (Einzelfall-)gründe jedoch nicht als Entschuldigungsgrund berücksichtigt.

Bedeutung der Begutachtung durch den MDK im Rahmen des Einstufungsverfahrens

In der Praxis zeigt sich, dass viele Pflegekassen in dem Einstufungs- oder Ablehnungsbescheid davon ausgehen, dass ihre Entscheidung unmittelbar an das Ergebnis der Begutachtung durch den MDK abhängig sei. In den entsprechenden Bescheiden wird häufig der Eindruck vermittelt, der Pflegekasse seien damit „die Hände gebunden“ und eine andere Entscheidung sei nicht möglich. Das ist nicht richtig! Die Pflegekasse trifft eine eigene Entscheidung über den Antrag. Die Begutachtung dient natürlich der Einschätzung. Aber es entbindet die Pflegekasse nicht von einer eigenen Würdigung und Entscheidung. So ist sie verpflichtet, das MDK-Gutachten auf Schlüssigkeit und Plausibilität zu prüfen. Dieser Prüfung hält nicht jedes Gutachten stand, so dass sich der Widerspruch hier lohnen kann.

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