Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinem Urteil vom 16.05.2013 die Weichen für die Pflegesatzverhandlungen neu gestellt, indem es festgestellt hat, dass tarifliche Vergütungen, so auch die AVR der Diakonie, stets als wirtschaftlich angemessen anzuerkennen und nicht zu kürzen seien. Jetzt hat die Schiedsstelle in Baden-Württemberg in drei Pflegesatzverfahren, die in Folge des BSG-Urteils neu zu verhandeln waren klar zugunsten der Pflegeeinrichtungen entschieden. Die nach AVR-K gezahlten tariflichen Löhne wurden als leistungsgerecht anerkannt und voll refinanziert. Außerdem wurde den Einrichtungen ein Gewinnaufschlag von jeweils 2,38 % zugesprochen. Auch dies basierend auf der Entscheidung des BSG, das klargestellt hatte, dass die Pflegevergütung dem Pflegeheim auch die Möglichkeit bieten müsse, Gewinne zu erzielen, die ihm als Überschuss verbleiben. Die Höhe des kalkulatorischen Gewinns stehe dabei im Ermessen der Schiedsstellen, so das BSG. Die Schiedsstelle griff den vom 3. Senat des BSG präferierten Weg der Festlegung eines bestimmten Prozentsatzes vom Umsatz auf.
Wenn offene Heimkosten auflaufen, sollte zügig gehandelt werden. Häufig vergehen viele Monate, bis der Sozialhilfeträger über einen Antrag auf Übernahme ungedeckter Heimkosten entschieden hat. Die Konsequenz ist, dass erhebliche Forderungsrückstände auflaufen, deren Ausgleich ungewiss ist. Es sollte nicht einfach abgewartet werden, ob und wann der Sozialhilfeträger entscheidet. Lehnt dieser den Antrag ab, so können die offenen Forderungen aufgrund der aufgelaufenen Höhe nämlich häufig nicht mehr beim Bewohner selbst beigetrieben werden. Verstirbt dieser dann auch noch, so können die Heimkosten häufig nur noch als uneinbringlich ausgebucht werden. Dies insbesondere dann, wenn die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Selbst wenn der Sozialhilfeträger letztlich ungedeckte Heimkosten übernimmt, so kann alleine der lange Bearbeitungszeitraum wirtschaftlich nicht aufgefangen werden.
Es gibt jedoch rechtliche Möglichkeiten, den Sozialhilfeträger zu einer Sofortentscheidung zu bewegen. Diese sollten mit dem Bewohner, bzw. seinem Betreuer oder Bevollmächtigten besprochen werden. Droht nämlich eine Kündigung des Heimvertrages wegen Zahlungsverzuges, so ist der Sozialhilfeträger gehalten, eine sofortige Entscheidung zu treffen und sofort über den gestellten Antrag zu entscheiden. Deshalb sollte wie folgt verfahren werden:
Sofern der Sozialhilfeträger weiterhin nicht tätig wird, kann – und sollte – der Bewohner, bzw. sein Betreuer oder Bevollmächtigter beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung auf vorläufige Übernahme der Heimunterbringungskosten stellen.
Inzwischen fordern einige Sozialgerichte für eine solche mögliche Eilrechtsentscheidung, dass die Kündigung des Heimvertrages bereits ausgesprochen sein müsse. Deshalb bietet es sich an, mit dem Betroffenen zu besprechen, den Heimvertrag formal zu kündigen, damit ein entsprechender Eilrechtsantrag bei Gericht erfolgreich gestellt werden kann. Der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass einzelne Gerichte neben der Kündigung nun auch eine bereits erhobene Räumungsklage fordern (so z.B. das Sozialgericht Köln mit Beschluss vom 11.07.2012, Aktenzeichen: 39 SO 257/12 ER). Lassen sich Sozialhilfeträger und Sozialgericht mithin ausnahmsweise durch die angedrohte oder ausgesprochene Kündigung nicht zu einer Entscheidung bewegen, so kann schließlich dieser letzte Schritt ergriffen werden.
Wenn es zu massiven Schwierigkeiten und Beeinträchtigungen des betrieblichen Friedens durch einen Heimbewohner kommt, stellt sich die Frage, ob der Heimvertrag gekündigt werden kann. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) stellt an die Kündigung des Heimvertrags durch die Pflegeeinrichtung hohe Anforderungen. Neuerliche Rechtsprechung zeigt aber, dass Heimverträge bei besonderer Belastungssituation durchaus gekündigt werden dürfen, gegebenenfalls sogar fristlos.
So ist nach einem Urteil des Landgerichts Essen (Urteil vom 18.03.2013, Aktenzeichen 1 O 181/12) eine fristlose Kündigung berechtigt, wenn es zu sexuellen Übergriffen eines Bewohners auf eine Bewohnerin kommt. Im konkreten Fall wurde ein Bewohner dabei entdeckt, wie er in das Zimmer einer Bewohnerin eingedrungen war und die dementiell erkrankte bettlägerige Bewohnerin unsittlich berührte.
Auch im Fall des wiederholten und beharrlichen Verstoßes gegen ein Rauchverbot wurde eine Kündigung des Heimvertrages als rechtmäßig bestätigt (Urteil des Landgerichts Freiburg vom 05.07.2012, Aktenzeichen: 3 S 48/12).
Ein unhygienischer Umgang mit Speiseresten hingegen sollte nicht ausreichen, da derartige Vorfälle in einem Pflegeheim nicht so ungewöhnlich seien.
In der Praxis ganz unterschiedlich wird die Kostentragungspflicht für Wäschekennzeichnungen gehandhabt. Während einige Pflegeeinrichtungen von ihren Bewohnern hierfür ein Entgelt erheben, übernehmen andere diese Tätigkeit selbst. Die Rechtslage ist bis heute nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Nach einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.08.2013 (Aktenzeichen: 10 A 902/13) jedoch soll die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen als Teil der Regelleistung „Wäscheversorgung“ mit den Pflegesätzen abgegolten sein. Zudem sind die Heimaufsichtsbehörden hiernach berechtigt heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen, wenn die Wäschekennzeichnung nicht als Regelleistung, sondern als Zusatzleistung angeboten wird.
Erhöht sich die Pflegestufe eines Bewohners, besteht bei einem laufenden Leistungsfall auch ein Anspruch auf höhere Leistungen zur Pflege. Und zwar auch rückwirkend. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers über die Höherstufung kommt es dabei nicht an. Das hat das Bundessozialgericht mit einer Grundsatzentscheidung vom 02.02.2012 (Aktenzeichen: B 8 SO 5/10) klargestellt. Die Praxis zeigt allerdings, dass nicht alle Sozialhilfeträger diese Entscheidung berücksichtigen. Nach wie vor wird von Seiten der Sozialhilfeträger gerne eingewandt, dass sie die höheren Leistungen der Hilfe zur Pflege immer erst ab dem Tag ihrer tatsächlichen Kenntnisnahme über den gestellten Antrag auf Höherstufung erbringen müssten. Das ist jedenfalls dann nicht korrekt, wenn der Bewohner bereits vor der Höherstufung Leistungen zur Pflege erhalten hat. Nur, wenn er vorher noch in keine Pflegestufe eingestuft war und damit erstmals Leistungen der Hilfe zur Pflege bekommt, kommt es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme über die beantragte Pflegeeinstufung auf Seiten des Sozialhilfeträgers an.