Nachdem die Kassen im Dezember die ersten Transparenzberichte veröffentlicht haben wurde bereits im Januar bundesweit erstmals ein solcher Transparenzbericht durch ein Sozialgericht gestoppt (Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 04.01.2010, Az: S 3 P 90/99). Ein fehlerhafter Transparenzbericht kann einem Heim großen Schaden zufügen wenn er veröffentlicht ist. Das Gericht stellte darauf ab, dass die Nachteile, die eine womöglich falsche und die Einrichtung in ein schlechtes Licht rückende Veröffentlichung zur Folge hätte wesentlich schwerer wiegen würden als das öffentliche Interesse an der Information über die Qualität des Heimes. Bis in einem Hauptsacheverfahren geklärt wird, ob der Bericht tatsächlich Fehler enthält dürfen die Landesverbände hiernach den Transparenzbericht weder veröffentlichen noch muss das Heim ihn in der Einrichtung aushängen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist sicherlich damit zu rechnen, dass die Landesverbände in Sachsen-Anhalt gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen werden und das Landessozialgericht neu entscheiden wird.
In einer am 26.03.2010 gefassten Entschließung hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, die Qualitätskriterien und das Bewertungssystem zur Überprüfung von Pflegeeinrichtungen anhand der ersten Prüfergebnisse rasch wissenschaftlich evaluieren zu lassen.
Mit einem Urteil vom 01.02.2010 (Az: 6 U 54/09) weist das OLG Bamberg eine Haftung eines Pflegeheimes bei einem Sturz einer Heimbewohnerin bei einem Toilettengang mangels Pflichtverletzung zurück.
Die Krankenkasse verklagte das Pflegeheim auf Erstattung der Behandlungskosten, weil eine Bewohnerin während eines Toilettenganges in der Nasszelle ihres Zimmers stürzte und sich eine Oberschenkelhalsfraktur zuzog. Nach Auffassung der Krankenkasse hätten mindestens zwei Pflegekräfte die Dame zur Toilette begleiten müssen. Außerdem hätte das Heim weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen treffen müssen.
Diese Auffassung teilte das Gericht nicht. Es wurde im vorliegenden Fall für ausreichend erachtet, dass die Bewohnerin von einer Pflegekraft auf die Toilette begleitet wurde. Anhaltspunkte für ein besonderes Sturzrisiko hätten nicht vorgelegen. Die Auffassung der Krankenkasse, dass sich das Heim über eine mögliche Sturzgefahr seiner Bewohnerin durch Beiziehung eines medizinischen Gutachtens hätte informieren müssen, teilte das Gericht ebenfalls nicht.
Dies entschied das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 03.12.2009 (Az: 4 Sa 602/09). Eine Vergütungsvereinbarung in dieser Höhe widerspreche den guten Sitten und sei daher nichtig. Der Altenpflegerin wurde deshalb für den gesamten Beschäftigungszeitraum die Differenzvergütung bis zur Höhe der üblichen Tarifvergütung zugesprochen. Handelt ein Arbeitgeber mit einer Arbeitnehmerin eine Vergütung aus, die um zwei Drittel unter der einschlägigen branchen- bzw. ortsüblichen Tarifvergütung (oder verkehrsüblichen Vergütung) liegt, so bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung (Arbeitsleistung) und Gegenleistung (Vergütung), welche zur Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit der Vergütungsabrede führe.
Das Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) hat mit einem Urteil vom 25.09.2009 (Az: 19 Sa 383/09) eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes erster Instanz aufgehoben, welches die Auffassung vertrat, dass ein Arbeitnehmer bei einer schriftlichen Ermahnung, welche zur Personalakte genommen worden ist, lediglich einen Anspruch darauf habe, eine Gegendarstellung zur Personalakte zu reichen. Das Arbeitsgericht erster Instanz vertrat die Auffassung, dass eine Ermahnung, welche in die Personalakte aufgenommen werde, den Arbeitnehmer nicht in gleichem Umfang beeinträchtige wie eine schriftliche Abmahnung. Deshalb habe er auch keinen Anspruch auf Entfernung einer solchen Ermahnung aus der Personalakte. Diese Entscheidung kippte das Landesarbeitsgericht in der Berufungsinstanz. Hiernach hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung sämtlicher schriftlichen Rügen, Verwarnungen und anderer Schreiben, die zu den Personalakten genommen werden sind und die weitere berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers nachteilig beeinträchtigen können.
Der Heimvertrag muss keine Selbstverständlichkeiten enthalten. Zu diesen zählt das Betretensrecht der Beschäftigten. Dies bekräftigte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 16.10.2009 (Az: 6 N.25.08). Die Heimaufsicht kann deshalb auf das Fehlen einer Bestimmung, die die Betretensrechte der Heimbeschäftigten für die Privaträume der Heimbewohner regelt keine Anordnungen nach § 17 Abs. 1 S. 1 HeimG stützen. Das Fehlen einer solchen Bestimmung stellt keinen Mangel im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 HeimG dar.