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Newsletterübersicht

Newsletter III / 2010

Inhalt

Aktuelle Urteile

  1. Krankenversicherungen haben bei Einwilligung des Bewohners einen Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen Kostenerstattung
  2. Neue Entscheidungen zur Veröffentlichung von Transparenzberichten
  3. Keine Vorhaltepflicht eines Lagerungsrollstuhls
  4. Aktuelles

Praxis-Tipps

  1. Erstattungsanspruch für Lohnzahlungen bei verschuldetem Unfall
  2. Welche Fragen sind im Rahmen eines Bewerbungsgespräches zulässig?

Krankenversicherungen haben bei Einwilligung des Bewohners einen Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen Kostenerstattung

Dies hat der Bundesgerichtshof mit einer Grundsatzentscheidung vom 23.03.2010 (Az: VI ZR 249/08 sowie VI ZR 327/08) festgestellt. Der Senat bezieht sich bei dieser Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie des Bundesverfassungsgerichtes, nach welcher ein Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus als Ausfluss seines Rechts auf Selbstbestimmung einen Anspruch auf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Krankenunterlagen habe. Die hier maßgeblichen Gesichtspunkte würden auch für das Recht des Heimbewohners auf Einsichtnahme in seine Pflegedokumentation greifen. Das Einsichtsrecht in die Pflegedokumentation gehe aber nur dann auf den gesetzlichen Krankenversicherer über, wenn eine Einwilligung des Heimbewohners oder seines Betreuers vorliegt oder zumindest von seinem mutmaßlichen Einverständnis ausgegangen werden könne. Offen lässt der Senat, ob die Darlegung eines sachlichen Interesses erforderlich sei. Mit einem Urteil vom 03.04.2010 (AZ: 18 C 462/07) stellt das Amtsgericht Essen darauf ab, dass das geltend gemachte Einsichtnahmerecht nicht missbräuchlich erfolgen dürfe.

Neue Entscheidungen zur Veröffentlichung von Transparenzberichten

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Fällen die Veröffentlichung von Transparenzberichten gestoppt (Beschluss vom 11.05.2010, Az: L 27 P 18/10 B ER; Beschluss vom 29.03.2010, Az L 27 P 14/10 B ER). Die Veröffentlichung von Bewertungen, die in etwa Schulnoten entsprächen, stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Der Senat zweifelt an, dass die PTVA den genannten gesetzlichen Vorgaben des § 115 Abs. 1 a Satz 1 SGB XI entspräche. Auch das Sozialgericht Münster vertritt in seinen Beschlüssen vom 18.01.2010 und 26.05.2010 (Az S 6 P 35/10 ER) die Auffassung, dass die PTVS den gesetzlichen Anforderungen nicht entspräche. Denn in § 115 Abs. 1 a Satz 1 SGB XI sei ausdrücklich betont, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität „insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität“ veröffentlicht werden sollten. Die Prüfkriterien stellen vielfach jedoch überwiegend lediglich Dokumentationsdefizite fest. Diese können jedoch kaum die tatsächlich erreichte Ergebnis- und Lebensqualität messen. Die Ungeeignetheit der Prüfberichte zur Erreichung der gesetzlichen Zwecke folge schon daraus, dass bereits in dem Vorwort der PTVS festgehalten worden ist, dass „pflegewissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über Indikatoren der Ergebnis- und Lebensqualität“ bislang nicht vorliegen. Dieses Argument führt auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bezogen auf die für die ambulanten Pflegedienste greifende PTVA auf. Anschaulich stellt das Sozialgericht Münster fest, dass es nach seiner Auffassung doch auf der Hand läge, dass das Benotungssystem der Transparenzberichte bereits deshalb nicht geeignet sein könne die Qualität in der Pflege zuverlässig abzubilden, weil wichtige, die Pflege unmittelbar betreffende Kriterien (etwa Dekubitusprophylaxe) genauso gewichtet werden wie unwichtige (etwa Lesbarkeit des Speiseplans). Die Bewertungssystematik der PTVS könne durchaus dazu führen, dass sehr gute Pflegeleistungen bei gewissen Dokumentationsdefiziten sehr schlecht benotet werden.

Keine Vorhaltepflicht eines Lagerungsrollstuhls

Die Abgrenzung zwischen der Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Hilfsmittelversorgung in Pflegeheimen und der Vorhaltepflicht des Heimträgers ist immer wieder Gegenstand sozialgerichtlicher Auseinandersetzungen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit einem Beschluss vom 20.01.2010 (Az: L 9 KR 356/09 B ER) festgestellt, dass ein Heimbewohner, der nicht mehr selbständig sitzen, stehen und gehen kann zur Erhaltung der Mobilität einen Anspruch auf Versorgung mit einem Lagerungsrollstuhl gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung habe. Es bestehe mithin keine entsprechende Vorhaltepflicht des Heimes. Diene ein Hilfsmittel vornehmlich dem Behinderungsausgleich muss die Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Diene das Hilfsmittel vornehmlich der Durchführung der Pflege, bestehe eine entsprechende Vorhaltepflicht auf Seiten des Heimträgers. Daraus, dass der Lagerungsrollstuhl nicht individuell gefertigt, sondern serienmäßig hergestellt und angepasst wird folge nicht, dass es sich um ein pflegeerleichterndes Hilfsmittel handele, das vom Pflegeheim zur Verfügung zu stellen ist.

Aktuelles

Noch in diesem Jahr soll Klarheit darüber herrschen, welche heilkundlichen Tätigkeiten Ärzte in Modellprojekten auf Pflegefachkräfte übertragen können. Dies teilte die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 18.03.2010 (BT-Drs. 17/1104) in einer Antwort vom 01.04.2010 (Bundestagsdrucksache 17/1304) mit.

Erstattungsanspruch für Lohnzahlungen bei verschuldetem Unfall

Wenn ein Mitarbeiter in Folge eines Unfalles arbeitsunfähig ist, den ein Dritter verschuldet hat, hat die Pflegeeinrichtung als Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung des während dieser Zeit gezahlten Lohns. Dieser Anspruch besteht gegenüber dem Verursacher. Im Falle eines Verkehrsunfalles besteht ein Direktanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters.

Sie können eine Verpflichtung in die Arbeitsverträge aufnehmen, dass der Mitarbeiter den Arbeitgeber zu informieren hat, wenn ein Unfall durch Fremdverschulden vorliegt. Auch ein Aushang am Schwarzen Brett oder ein Rundschreiben an alle Mitarbeiter kann sinnvoll sein.

Welche Fragen sind im Rahmen eines Bewerbungsgespräches zulässig?

Solche, die in einem konkreten Bezug zum Arbeitsplatz stehen und für den Arbeitgeber von schützenswertem Interesse sind. Zulässig ist die Frage nach einer Alkoholerkrankung und nach einer Erkrankung an Aids. Die Frage nach einer HIV-Infektion ist zulässig, wenn Ansteckungsgefahr besteht. Also etwa, wenn die Pflegekraft im Rahmen delegierter ärztlicher Tätigkeiten wie Blutentnahmen, Injektionen u.ä. tätig ist. Ob darüber hinaus die Frage nach einer HIV-Infektion gegenüber allen Pflegekräften zulässig ist, ist umstritten. Unzulässig sind Fragen nach persönlichen Lebensverhältnissen, dem Familienstand, Heiratsplänen, einem Kinderwunsch, nach dem allgemeinen Gesundheitszustand und nach der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Auch die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft ist unzulässig. Konsequenz unzulässiger Fragen ist, dass der Bewerber wissentlich lügen darf, ohne dass hieraus Folgen gegen ihn gezogen werden dürfen.

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