Erstmals wurde durch ein Gericht in einem so genannten Hauptsacheverfahren über die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Transparenzberichten entschieden. Das Sozialgericht Münster hat mit einem Urteil vom 20.08.2010 (Aktenzeichen: S 6 P 111/10) entschieden, dass die Veröffentlichungen nicht hingenommen werden müssen und dass den Einrichtungsträger gegen die Veröffentlichung ein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zustehe.
Das Gericht hat sich eindeutig gegen die Rechtsmäßigkeit der Messkriterien der PTVS ausgesprochen. Gleiches dürfte für Messkriterien der PTVA gelten. Die Bewertung und Ergebnisse der Transparenzberichte täuschen nach Auffassung des Gerichtes die Verbraucher. Grundlage der Bewertung sei nämlich keinesfalls die tatsächlich in der geprüften Einrichtung erbrachte Pflegeleistung, sondern lediglich ihre Dokumentation. Die Verbraucher würden hierdurch in die Irre geführt. Das Gericht hält mit deutlichen Worten fest, dass Einrichtungsträger abqualifizierenden Pflegenoten nicht hinnehmen müssen und ihnen aufgrund der damit verbundenen grundrechtsrelevanten Rufschädigung ein Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung zustehe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Amtsgericht Münster hat die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts würde Grundsatzklärung bringen.
Prüfen Sie den Transparenzbericht zügig und sorgfältig innerhalb der 28-Tage-Frist nach Bekanntgabe. Ob gegen die Veröffentlichung gerichtliche Schritte eingeleitet werden sollten ist im Einzelfall zu entscheiden. Insbesondere, wenn Sie Fehler bei der Beurteilung aufdecken, sollte dieser Schritt in Betracht gezogen werden. Ob dieser Weg Erfolg versprechend ist bestimmt sich insbesondere auch danach, welches Gericht für Ihre Einrichtung örtlich zuständig ist.
In jedem Fall sollte stets die Möglichkeit des Kommentars genutzt werden. Auch die Korrekturmöglichkeit durch Wiederholungsprüfungen kann sinnvoll sein. Beachten Sie, dass die Wiederholungsprüfung grundsätzlich innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung durchgeführt werden soll. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist daher sorgfältig zu überdenken. Die Kosten einer Wiederholungsprüfung sind vom Einrichtungsträger zu tragen (§ 114 Abs. 5 S. 3 SGB XI). Derzeit liegen die Kosten in Niedersachsen etwa bei 116,00 EUR pro Stunde pro Gutachter. Den Umfang der Wiederholungsprüfung können Sie vorgeben. So können Sie insbesondere gute Ergebnisse der letzten Regelprüfung stehen lassen und nur im übrigen wiederholt prüfen lassen. Hinzu kommt ein Kostenanteil der Verbände der Pflegekassen, der im Durchschnitt etwa bei 400,00 EUR liegt. Nicht jede Kostenrechnung ist korrekt und zu bezahlen.
Regelmäßig wird die Reinigung der Dienstkleidung auf einen externen Dienstleister übertragen. Hierdurch entstehen Ihnen nicht unerhebliche Kosten, die Sie auf die Mitarbeiter umlegen können. Damit eine solche Kostenbeteiligung zulässig und nicht erfolgreich angefochten werden kann, ist diese Kostenbeteiligung im Arbeitsvertrag aufzunehmen. Ohne eine arbeitsvertragliche Regelung ist die Kostenbeteiligung nicht zulässig und angreifbar. Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Grundsatzurteil vom 17.02.2009 (AZ: 9 AZR 676/07) festgehalten, dass eine Kostenbeteiligung an den Reinigungskosten der Dienstleistung auf Seiten des Arbeitnehmers allerdings dann unzulässig ist, wenn das Nettoeinkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Für einen Alleinstehenden liegt die Pfändungsfreigrenze derzeit bei einem monatlichen Nettobetrag von 989,99 EUR. Eine weitere Grenze hat das Landesarbeitsgericht mit einem Urteil vom 16.07.2007, AZ: 9 SA 1894/06, gezogen. Hiernach soll eine in den Arbeitsverträgen formularmäßig vorgesehene Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers unzulässig sein wenn der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung befreit ist, etwa durch Freistellung, Urlaub oder Krankheit. Prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge daher, damit eine Welle von Rückforderungen von Seiten der Arbeitnehmer vermieden werden kann und die Kostenbeteiligung bei arbeitsgerichtlichen Verfahren Bestand hat.
Unzulässige Klauseln können wirtschaftlich erhebliche Konsequenzen haben. Prüfen Sie Ihre Heimverträge bzw. Pflegeverträge deshalb regelmäßig oder lassen Sie sie rechtlich überprüfen. Bei der Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln ist zudem mit strafbewehrten Unterlassungsaufforderungen durch Verbraucherzentralen zu rechnen. Dies kann kosten- trächtige Konsequenzen nach sich ziehen.
Heimverträge mit Bewohnern, die Pflegeleistungen in Anspruch nehmen enden damit immer mit dem Sterbetag! Nach dem Todestag können mithin keine Entgelte mehr geltend gemacht werden. Da die Kostenträger in Pflegesatz- und Investitionsverhandlungen auf die Vereinbarung hoher Auslastungsquoten drängen, müssen Heimplätze kurzfristig wieder belegt werden.