Die Heimaufsicht darf als Aufsichtsbehörde Heimverträge prüfen und unwirksame Klauseln rügen. Das bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 28.05.2014 (Aktenzeichen: 8 B 71/13). Die Heimaufsicht verfolge öffentliche Zwecke des Gemeinwohls, so das Bundesverwaltungsgerichts. Deshalb verhalte es sich nicht so, dass ein Bedürfnis für eine solche Kontrolle nicht gegeben sei, weil der Bewohner sich zivilrechtlich gegen eine Inanspruchnahme aus rechtswidrigen Vertragsklauseln verteidigen könne. Sinn und Zweck der zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Überwachung durch die Heimaufsicht sei es, die Position der Heimbewohner zu stärken.
Mit Urteil vom 05.02.2014 (Az.: XII ZB 25/13) hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass im Fall einer ausschließlichen Sondenernährung im Heimvertrag eine pauschale Abrechnung der Verpflegungskosten zulässig ist.
Bestätigt hat der Bundesgerichtshof damit zunächst noch einmal seine bereits zuvor gefällte Grundsatzentscheidung, dass die Kosten für die Verpflegung nicht voll abgerechnet werden dürfen, wenn ein Bewohner ausschließlich enteral ernährt wird. Der Heimträger muss sich anteilig ersparte Verpflegungsaufwendungen anrechnen lassen.
Zulässig ist aber nach dieser Grundsatzentscheidung eine heimvertragliche Regelung, wonach gegenüber dem Bewohner im Fall einer ausschließlich enteralen Ernährung die Kosten für die Verpflegung um 1/3 reduziert werden. Prüfen Sie Ihre Heimverträge hierauf.
Es kann durchaus sinnvoll sein, sich im Einzelfall von Angehörigen eine selbstverpflichtende Kostenbeitrittserklärung für die Heimkosten unterzeichnen zu lassen. Kann der Heimbewohner die Heimkosten nicht zahlen und tritt auch der Sozialhilfeträger nicht ein (etwa weil ein Grundstück vorhanden ist, dass die Angehörigen gerne im Familienbesitz halten möchten), hat man dann einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Angehörigen selbst. Doch diese Erklärung sollte nicht als Anlage zum Heimvertrag genommen werden, sondern als völlig eigene vertragliche Vereinbarung mit dem Angehörigen geschlossen werden.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat einem Verbraucherverband dahingehend Recht gegeben, dass ein Heimvertrag keine Kostenbeitrittserklärung eines Dritten enthalten darf. Auch nicht als Anlage zum Heimvertrag. Als Vereinbarung im Rahmen des Heimvertrages, der mit dem Bewohner geschlossen wird, ist eine solche Erklärung nämlich von Gesetzes wegen unzulässig (§ 14 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz).
Es spricht aber nichts dagegen, eine isolierte Kostenbeitrittserklärung mit einem Dritten abzuschließen. Es handelt sich dann um ein isoliertes Papier, das weder im Heimvertrag enthalten ist, noch als Anlage zum Heimvertrag genommen wird.
In geeigneten Fällen sollten Sie die Möglichkeit einer Kostenbeitrittserklärung von Angehörigen in Betracht ziehen. Der Angehörige steht damit auch selbst für den Ausgleich der Heimkosten ein. Dies kann insbesondere sinnvoll sein, wenn ein Anspruch auf Übernahme ungedeckter Heimkosten gegenüber dem Sozialhilfeträger ungewiss ist, weil Grundvermögen besteht und der Bewohner und die Angehörigen den dann eventuell notwendig werdenden Verkauf des Grundstücks vermeiden und den Grundbesitz innerhalb der Familie erhalten wollen. Setzen Sie solche Kostenbeitrittserklärungen aber unabhängig vom Heimvertrag auf und nehmen Sie sie nicht als Anlage zum Heimvertrag.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 31.05.2013 (Az. 4 U 85/12) befunden, dass Thermoskannen, die mit heißem Tee befüllt sind, nicht alleine in Aufenthaltsräumen (oder sonstigen Räumen) zurückgelassen werden dürfen.
Das gelte auch, wenn sich im Raum gerade nur Bewohner befinden würden, die aufgrund persönlicher Einschränkungen nicht in der Lage wären, die Kanne zu greifen. Denn es müsse damit gerechnet werden, dass jederzeit ein anderer Bewohner dazu kommen könne, der diesen Bewohnern dann wiederum die Kanne reicht und es zu Verbrennungen kommen kann.
Auch gelte nichts anderes, wenn die Kanne nicht erst gerade frisch mit brühend heißem Wasser befüllt wurde, sondern bereits eine geraume Zeit gestanden habe. Denn auch nicht mehr kochend heißer Tee würde schon ab einer Temperatur von etwa 60 Grad Verbrühungen in nicht unerheblichem Maße auslösen, mithin bei einer Temperatur, die auch nach geraumer Zeit nach dem Einschenken kochend heißen Tees in Thermoskannen noch vorhanden sei.