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Anwaltskanzlei für Heime und Pflegedienste –
Newsletter II / 2014

Inhalt

  1. Heimaufsicht darf Heimverträge prüfen
  2. Bei Sondenernährung können pauschal 2/3 der Verpflegungskosten abgerechnet werden
  3. Keine Kostenbeitrittserklärungen von Angehörigen als Anlage zum Heimvertrag nehmen!
  4. Teekannen mit heißem Tee oder Kaffee dürfen nicht alleine gelassen werden!

Heimaufsicht darf Heimverträge prüfen

Die Heimaufsicht darf als Aufsichtsbehörde Heimverträge prüfen und unwirksame Klauseln rügen. Das bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 28.05.2014 (Aktenzeichen: 8 B 71/13). Die Heimaufsicht verfolge öffentliche Zwecke des Gemeinwohls, so das Bundesverwaltungsgerichts. Deshalb verhalte es sich nicht so, dass ein Bedürfnis für eine solche Kontrolle nicht gegeben sei, weil der Bewohner sich zivilrechtlich gegen eine Inanspruchnahme aus rechtswidrigen Vertragsklauseln verteidigen könne. Sinn und Zweck der zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Überwachung durch die Heimaufsicht sei es, die Position der Heimbewohner zu stärken.

PRAXISTIPP:

  • Lassen Sie Ihre Wohn- und Betreuungsverträge regelmäßig rechtlich überprüfen

Bei Sondenernährung können pauschal 2/3 der Verpflegungskosten abgerechnet werden

Mit Urteil vom 05.02.2014 (Az.: XII ZB 25/13) hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass im Fall einer ausschließlichen Sondenernährung im Heimvertrag eine pauschale Abrechnung der Verpflegungskosten zulässig ist.

Bestätigt hat der Bundesgerichtshof damit zunächst noch einmal seine bereits zuvor gefällte Grundsatzentscheidung, dass die Kosten für die Verpflegung nicht voll abgerechnet werden dürfen, wenn ein Bewohner ausschließlich enteral ernährt wird. Der Heimträger muss sich anteilig ersparte Verpflegungsaufwendungen anrechnen lassen.

Zulässig ist aber nach dieser Grundsatzentscheidung eine heimvertragliche Regelung, wonach gegenüber dem Bewohner im Fall einer ausschließlich enteralen Ernährung die Kosten für die Verpflegung um 1/3 reduziert werden. Prüfen Sie Ihre Heimverträge hierauf.

Keine Kostenbeitrittserklärungen von Angehörigen als Anlage zum Heimvertrag nehmen!

Es kann durchaus sinnvoll sein, sich im Einzelfall von Angehörigen eine selbstverpflichtende Kostenbeitrittserklärung für die Heimkosten unterzeichnen zu lassen. Kann der Heimbewohner die Heimkosten nicht zahlen und tritt auch der Sozialhilfeträger nicht ein (etwa weil ein Grundstück vorhanden ist, dass die Angehörigen gerne im Familienbesitz halten möchten), hat man dann einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Angehörigen selbst. Doch diese Erklärung sollte nicht als Anlage zum Heimvertrag genommen werden, sondern als völlig eigene vertragliche Vereinbarung mit dem Angehörigen geschlossen werden.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat einem Verbraucherverband dahingehend Recht gegeben, dass ein Heimvertrag keine Kostenbeitrittserklärung eines Dritten enthalten darf. Auch nicht als Anlage zum Heimvertrag. Als Vereinbarung im Rahmen des Heimvertrages, der mit dem Bewohner geschlossen wird, ist eine solche Erklärung nämlich von Gesetzes wegen unzulässig (§ 14 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz).

Es spricht aber nichts dagegen, eine isolierte Kostenbeitrittserklärung mit einem Dritten abzuschließen. Es handelt sich dann um ein isoliertes Papier, das weder im Heimvertrag enthalten ist, noch als Anlage zum Heimvertrag genommen wird.

In geeigneten Fällen sollten Sie die Möglichkeit einer Kostenbeitrittserklärung von Angehörigen in Betracht ziehen. Der Angehörige steht damit auch selbst für den Ausgleich der Heimkosten ein. Dies kann insbesondere sinnvoll sein, wenn ein Anspruch auf Übernahme ungedeckter Heimkosten gegenüber dem Sozialhilfeträger ungewiss ist, weil Grundvermögen besteht und der Bewohner und die Angehörigen den dann eventuell notwendig werdenden Verkauf des Grundstücks vermeiden und den Grundbesitz innerhalb der Familie erhalten wollen. Setzen Sie solche Kostenbeitrittserklärungen aber unabhängig vom Heimvertrag auf und nehmen Sie sie nicht als Anlage zum Heimvertrag.

Teekannen mit heißem Tee oder Kaffee dürfen nicht alleine gelassen werden!

Das Schles­wig-Hol­stei­ni­sche Ober­lan­des­ge­richt hat mit Ur­teil vom 31.05.2013 (Az. 4 U 85/12) be­fun­den, dass Ther­mos­kan­nen, die mit hei­ßem Tee be­füllt sind, nicht al­leine in Auf­ent­halts­räu­men (oder sons­ti­gen Räu­men) zu­rück­ge­las­sen wer­den dür­fen.

Das gel­te auch, wenn sich im Raum ge­ra­de nur Be­wo­hner be­fin­den wür­den, die auf­grund per­sön­li­cher Ein­schrän­kun­gen nicht in der La­ge wä­ren, die Kan­ne zu grei­fen. Denn es müs­se da­mit ge­rech­net wer­den, dass je­der­zeit ein an­de­rer Be­woh­ner da­zu kom­men kön­ne, der die­sen Be­woh­nern dann wie­de­rum die Kan­ne reicht und es zu Ver­bren­nun­gen kom­men kann.

Auch gel­te nichts an­de­res, wenn die Kan­ne nicht erst ge­ra­de frisch mit brü­hend hei­ßem Was­ser be­füllt wur­de, son­dern be­reits ei­ne ge­rau­me Zeit ge­stan­den ha­be. Denn auch nicht me­hr ko­chend hei­ßer Tee wür­de schon ab ei­ner Tem­pe­ra­tur von et­wa 60 Grad Ver­brü­hun­gen in nicht un­er­heb­li­chem Ma­ße aus­lö­sen, mit­hin bei ei­ner Tem­pe­ra­tur, die auch nach ge­rau­mer Zeit nach dem Ein­schen­ken ko­chend hei­ßen Tees in Ther­mos­kan­nen noch vor­han­den sei.

PRAXISTIPP:

  • Vor dem Hin­ter­grund die­ser Ent­schei­dung ist es si­cher­lich emp­feh­lens­wert, wenn Sie Ihr Pfle­ge­per­so­nal ent­spre­chend an­wei­se­n und hie­rauf sen­si­bilisieren

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